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Branchen-Insights | Lesedauer: ca. 3 Min.
23.10.2019

Mangelhafte Objektplanung: Wann sprechen wir von Organisationsverschulden?

Im Bauwesen fällt dem Objektplaner die Rolle zu, verschiedene Einzelleistungen zu koordinieren und zu gewährleisten, dass der gewünschte Gesamterfolg erreicht wird. Deshalb wird er bei Mängeln – auch durch andere am Bau Beteiligte – oft als Verantwortlicher herangezogen. Doch wann verursacht er ein Organisationsverschulden?

Arbeitsplatz eines Objektplaners, dessen Hände zu sehen sind.

Was ist Objektplanung und welche Leistungen umfasst sie?

Bei der Objektplanung handelt es sich um einen Leistungsbereich, der in der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) klar definiert ist: „Die Objektplanung (§§ 33 bis 48 HOAI) betrifft Planungsleistungen für Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen; die Fachplanung (§§ 49 bis 56 HOAI) betrifft die Tragwerksplanung und die Technische Ausrüstung.“

Wie ist die Haftung innerhalb der Objektplanung geregelt?

Sowohl im Rahmen der Bauleitplanung als auch in der Objektplanung haften Architekten und Ingenieure für die ordnungsgemäße Erfüllung von:

  1. Hauptpflichten aus dem Vertrag, zum Beispiel die dauerhaft genehmigungsfähige Planung, die Wirtschaftlichkeit der Planung etc.
  2. Nebenpflichten wie Aufklärungs- und Beratungspflichten
  3. Außervertragliche Pflichten, zum Beispiel deliktische Haftung (auch gegenüber Dritten)

Und was ist Organisationsverschulden?

Zwei weibliche und ein männlicher Architekt mit Bauzeichnung bei der Objektleitung.Fehler in der Objektleitung sind nicht grundsätzlich mit Organisationsverschulden gleichzusetzen.

„Organisationsverschulden“ ist ein Begriff aus dem Deliktsrecht. Er bezeichnet die Haftung entweder in der Verletzung von Organisationspflichten oder bei Nichterfüllung rechtlicher Anforderungen, die an betriebliche organisatorische Maßnahmen gestellt werden.

Dabei steht in der Regel nicht die handelnde Person in der Pflicht, sondern das Unternehmen. Deshalb wird ein Organisationsverschulden meist dem Arbeitgeber angelastet und nicht dem Arbeitnehmer.

Es lassen sich folgende betriebliche Organisationsverschulden unterscheiden:

  • Selektionsverschulden: wenn ein Unternehmen die Verantwortung an ungeeignete Mitarbeiter überträgt.
  • Anweisungsverschulden: wegen fehlender, fehler- oder lückenhafter Arbeitsanweisungen
  • Überwachungsverschulden: bei fehlenden oder lückenhaften Kontrollen

Was bedeutet das in der Architektur?

Das heißt im Umkehrschluss: Eine punktuelle Nachlässigkeit reicht für die Annahme von Organisationsverschulden nicht aus. Es kommt immer wieder zu Bauleitungsfehlern auch sorgfältig ausgewählter und erfahrener Bauleiter, wobei ihnen nicht gleich ein Organisationsverschulden angelastet werden kann (vgl. Rechtsprechung: OLG Dresden, Urteil vom 11.08.2009 - 10 U 149/08 und BGH, Urteil vom 27.11.2008 -VII ZR 206/06-). Außerdem ist die Betriebsgröße des Mängelverursachers zu berücksichtigen: So kann das Objektverschulden bei einem allein tätigen Architekten grundsätzlich nicht angewandt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06).

Falls doch ein Organisationsverschulden vorliegt und nachgewiesen wird, muss eine verlängerte Gewährleistung des Architektenbüros herbeigeführt werden – nach altem Recht mit 30 Jahren Frist (modifiziert allerdings durch das neue Recht), nach neuem Recht 3 Jahre Gewährleistungsfrist nach Kenntnis des Mangels, grundsätzlich nicht später als eine Frist von 10 Jahren von ihrer Entstehung an (vgl. Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06).

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