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Branchen-Insights | Lesedauer: ca. 2 Min.
15.10.2019

Immobilienbesitzer müssen Ü-30-Heizkessel erneuern.

(Rolf Mauer) Viele Immobilieneigentümer mit einer vor dem Jahr 1989 eingebauten Heizungsanlage müssen ihren Heizkessel dieses Jahr erneuern. Darauf weist das Informationsprogramm Zukunft Altbau hin, das vom Umweltministerium Baden-Württemberg gefördert wird. Das hat erhebliche Auswirkungen.

Zwei Immobilienbesitzer lassen sich von einem Fachmann für Heiztechnik zu Ihren Möglichkeiten eines Heizungstauschs beraten.

Für mehr als eine Million veralteter Öl- und Gasheizungen deutschlandweit gilt im Jahr 2019 eine Austauschpflicht. Immobilienbesitzer können auf dem Typenschild, im Schornsteinfegerprotokoll oder in den Bauunterlagen prüfen, ob ihre Heizung eine sogenannte Ü-30-Heizung ist und somit die gesetzliche Frist überschreitet.

Viele der bundesweit rund 21 Millionen Heizkessel in Deutschland sind zu alt und ineffizient: Im Durchschnitt sind diese bereits knapp 17 Jahre lang im Betrieb. Diese geschätzten Zahlen stammen aus einer Studie des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft von Mitte 2015. Seitdem hat sich nichts Wesentliches geändert. Rund 21 Prozent der Kessel, etwa 4,4 Millionen, waren 2014 älter als 25 Jahre. Der Anteil der über 30 Jahre alten Heizkessel ist nicht ausgewiesen, Schätzungen von Fachleuten zufolge sind es aber deutlich mehr als eine Million.

Ausnahmen beim Heizungstausch.

Nicht für alle alten Heizkessel ist nach 30 Jahren Nutzungsdauer Schluss, denn Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden. Als besonders ineffizient geltende Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung von 4 bis 400 Kilowatt fallen dagegen unter die Austauschpflicht.

Für Wohngebäude mit weniger als drei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung zum Stichtag 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, gilt ebenfalls eine Ausnahmeregelung. Bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 beträgt die Frist zur Erfüllung für den neuen Eigentümer zwei Jahre. Die Einhaltung dieser Frist überprüfen die Schornsteinfeger.

Das Alter eines Heizkessels prüfen.

Immobilienbesitzer haben mehrere Möglichkeiten, das Baujahr des Heizkessels zu ermitteln. Das Deutsche Energieberater-Netzwerk (DEN) gibt den Tipp, auf dem Typenschild der Heizung nachzuschauen. Weitere Möglichkeiten zur Altersbestimmung sind Protokolle des Schornsteinfegers, die Handwerkerrechnung vom Einbau der Anlage oder noch vorhandene Datenblätter zum Gerät.

Ist überhaupt keine Information mehr vorhanden, helfen Fachleute weiter. Bei der Schornsteinfegerkontrolle oder der Heizungswartung können Immobilieneigentümer klären lassen, ob ihre Heizung erneuert werden muss. Ein Austausch lohnt sich meistens nicht erst nach 30 Jahren ununterbrochenem Betrieb. Fachleute empfehlen, bereits nach 20 Jahren eine Prüfung des Zustands vorzunehmen.

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